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Hier kannst du die Statuten des Vereins nanoΣ und der FG
Nanowissenschaften anschauen.
Du kannst die Statuten auch als pdf-File herunterladen:
Statuten Verein nanoΣ
Statuten FG Nanowissenschaften
Statuten des Vereins nanoΣ
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein der Studierenden der Nanowissenschaften, nanoS“
besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.
§ 2 Zweck
nanoS ist ein politisch und konfessionell neutraler, unabhängiger und nicht
gewinnorientierter Verein. Er bezweckt die Förderung und Pflege der Freundschaft
und des Zusammenhalt unter den Studierenden der Nanowissenschaften an der Universität
Basel.
nanoS setzt sich zum Ziel Studienanfänger im Fach Nanowissenschaften bei
ihrem Einstieg ins Studium zu unterstützen und sie ins Vereinsleben zu
integrieren.
II. Mittel/Finanzen
§ 3 Mittel
nanoS bezieht seine finanziellen Mittel insbesondere aus:
1. Jahresbeiträge der Mitglieder (derzeit 10 sFr. pro Vereinsjahr)
2. Zinsen des Vereinsvermögens
3. Beiträge von Gönnern
4. Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, u.ä.
§ 4 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am 31. Dezember
desselben Jahres.
§ 5 Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Vertretungsbefugnis
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
Geldgeschäfte dürfen nur mit der gemeinsamen Unterschrift des Kassierers
und des Präsidenten getätigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 7 Voraussetzungen, Erwerb
Mitglieder von nanoS können alle Studierenden der Nanowissenschaften und
Doktorierende mit einem Masterdegree
der Nanowissenschaften an der Universität Basel werden. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand. Ein ablehnender Beschluss des Vorstandes innert 12 Monaten
bleibt vorbehalten.
Die Generalversammlung kann Personen, welche sich um die Förderung von
nanoS oder um die Unterstützung ihrer Interessen
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Mitglieder, di das Bachelor-Studium absolviert haben, können auf eigenen
Wunsch Passivmitglied werden.
§ 8 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge pro Studienjahr werden vom Vorstand festgelegt und
dürfen sFr. 30.- nicht übersteigen.
Ehrenmitglieder und Passivmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages
befreit.
Der Vorstand ist von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt: mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand;
2. Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages;
3. Wegfall einer nach den Statuten (§ 7) unbedingt verlangten Voraussetzung
für die Zugehörigkeit zu nanoS;
4. Ausschluss: Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder den Ausschluss eines Mitglieds
aus wichtigen Gründen beschliessen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich
dann vor, wenn ein Mitglied dem Gemeinschaftsgedanken grob zuwider handelt oder
dem Verein Schaden zufügt.
IV. Organisation
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung;
2. der Vorstand;
a) Generalversammlung
§ 11 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand rechtzeitig unter Bekanntgabe der Traktanten
einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der Vorlesungszeit
des Wintersemesters statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder
auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen, sofern ein solches
Begehren schriftlich unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand gestellt
wird.
§ 12 Stimmrecht
Aktives und passives Stimmrecht besitzen jene Mitglieder, die die Bedingungen
in § 7 der Vereinsstatuten erfüllen. An der Generalversammlung nicht
anwesende Mitglieder verzichten auf ihr Stimmrecht.
§ 13 Beschlussfassung
Ein Vereinbeschluss wird durch die Mehrheit aller an eine Generalversammlung
stimmenden Mitglieder gefasst (relatives Mehr).
Für Statutenrevisionen oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder erforderlich.
Während den Semesterferien der Universität Basel sind Abstimmungen
über Statutenänderungen Auflösung des Vereins und Vereinigung
mit einem anderen Verein unzulässig.
§ 14 Rechte und Pflichten
Der Generalversammlung stehen folgende Rechte und Pflichten zu:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfungskommission;
3. Genehmigung der Jahresrechnung;
4. Entlastungserklärung an den Vorstand;
5. Wahl des Vorstandes;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Statutenrevision;
8. Genehmigung von Geschäftsreglementen der Vereinsorgane sowie dem Stammtischreglement;
9. Auflösung des Vereins;
10. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen, sowie zwischen Mitgliedern
und Organen.
b) Der Vorstand
§ 15 Vorstand: Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, namentlich aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und dem Kassier. Des Weiteren sollen mindestens
4 Beisitzer aus jedem Jahrgang gewählt werden. Die Beisitzer sind Vertreter
eines Studienjahres.
Die Personalunion ist unzulässig. Die Ausnahme bilden die Jahrgangsvertreter.
Vorstände können zugleich Vertreter ihres Jahrganges sein.
Der Vorstand wird an einer ordentlichen Generalversammlung auf eine Amtszeit
bis zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selbst. Wiederwahl ist
möglich.
Vorstandsmitglieder können während des Semesters nur aus wichtigen
Gründen zurücktreten. Der vakante Vorstandsposten kann entweder kommissarisch
durch ein anderes Vorstandsmitglied geführt werden, sodass keine Personalunion
auftritt oder es kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Die Regelung der Nachfolge erfolgt gemäss § 14 der Statuten.
Abtretende Vorstandsmitglieder informieren den Verein rechtzeitig über
ihre Austrittsabsicht. Sie schlagen dem Verein mögliche Nachfolger vor
und sind nach den Wahlen für deren Einführung zuständig.
§ 16 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden.
Beisitzer haben nur beratende Stimme.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
erforderlich.
§ 17 Kompetenzen
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist in allen Organen
für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht in andere Kompetenzen
fallen.
In seinen Kompetenzbereich fallen unter anderem:
1. Allgemeine Verwaltungsaufgaben;
2. Vertretung des Vereins gegen Aussen;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Kompetenzen:
1. Präsident: Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen, nimmt Anträge
aller Mitglieder entgegen, kümmert sich bei Streitigkeiten um deren Beilegung.
Er kontrolliert den Kassierer und leistet bei Geldgeschäften die zweite
Unterschrift.
2. Vizepräsident: Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten
bei Abwesenheit und steht ihm tatkräftig bei der Erledigung seiner Pflichten
bei. Der Vizepräsident schlichtet bei Streitigkeiten mit dem Präsidenten.
3. Aktuar: Der Aktuar führt die Sitzungsprotokolle und archiviert die Vereinsunterlagen.
4. Kassier: Der Kassier führt eine normale doppelte Buchhaltung, verwaltet
das Vereinsvermögen und kümmert sich um sämtliche Ein- und Auszahlungen.
V. Schlussbestimmung
§ 18 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter vier Mitglieder
sinkt.
Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung dem Verein der Basler
Chemiestudierenden (VBC) überschrieben.
§ 19 Inkrafttreten
Die revidierten Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung
in Kraft.
Statuten der FG Nanowissenschaften
1. Allgemeines
1. Mit diesen Statuten vereinigen sich die Studierenden des Studienganges Nanowissenschaften
im Sinne des skuba-Reglementes.
2. Diese Statuten regeln Fragen der Organisation der Fachgruppe Nanowissenschaften
2. Organe
2.1 Die Fachgruppenversammlung
1. Die Fachgruppenversammlung besteht aus allen Mitgliedern der FG. Sie ist
das oberste Organ der FG.
Die Fachgruppenversammlung kann Beschlüsse der anderen Organe ändern
oder aufheben.
2. Die Fachgruppenversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr.
Die Fachgruppenversammlung wird rechtzeitig und unter der Bekanntgabe der zu
behandelnden Traktanden angekündigt.
3. Die Fachgruppenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Die Beschlüsse der Fachgruppenversammlung werden protokolliert. Die Protokolle
sind entsprechend der Ankündigung der Sitzung bekanntzumachen. Sie sind
anschliessend während zwei Jahren aufzubewahren.
4. Die Fachgruppenversammlung wählt auf ein Jahr den FG-Vorstand und konrolliert
dessen Arbeit.
2.2 Der FG-Vorstand
1. Der FG-Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, namentlich dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier. Diese werden von
der Fachgruppenversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand ist das ausführende Organ der Fachgruppe und in allen,
den anderen Organen nicht ausdrücklich vorbehaltenen Geschäften zuständig.
3. In die Kompetenz des FG-Vorstandes fallen unter anderem:
I. Die Ausführung der Beschlüsse der Fachgruppenversammlung,
II. die Ankündigung, Leitung und Protokollierung der Fachgruppenversammlung,
III. die Kassenführung gemäss den Vorschriften des skuba-Finanzreglements,
IV. die Sicherstellung der Durchführung von Aufgaben, insbesondere Wahlen,
die der FG durch Statuten und Reglemente der skuba zugeteilt sind,
V. den Kontakt zu den Organen der skuba,
VI. das Vertreten der Interessen der Studierenden in den entsprechenden Gremien
der Universität.
3. Schlussbestimmungen
1. Die FG haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen.
2. Diese Statuten können mit 2/3-Mehrheit der Fachgruppenversammlung geändert
werden.
3. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 7. Oktober 2003
von der Fachgruppenversammlung genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
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